Versetzung in der Oberschule

Auch bei der Versetzung gibt es Veränderungen, Oberschulklassen unterliegen anderen Bestimmungen als unsere Realschulklassen. Grundsätzlich gilt, dass eine Schülerin oder ein Schüler zu versetzen ist, wenn die Leistungen in allen Pflicht- und Wahlpflichtfächern mindestens mit "ausreichend" bewertet worden sind. Mangelhafte Leistungen in einem Fach bedürfen bei ausreichenden Leistungen in allen anderen Fächern keines Ausgleichs.

Bei mangelhaften Leistungen in mehr als einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz, ob ein Ausgleich gewährt werden kann. Die Anwendung der Ausgleichsregelung geschieht also nicht automatisch. Die Voraussetzung für ihre Anwendung ist, dass die Klassenkonferenz mehrheitlich zu der Einschätzung kommt, dass eine erfolgreiche Mitarbeit im höheren Schuljahrgang erwartet werden kann.

Für unsere derzeitigen Jahrgänge 6 bis 10 (Realschulzweig) gilt:

  • Ein Ausgleich kann möglich sein bei mangelhaften Leistungen (5) in zwei Fächern durch befriedigende Leistungen (3) in zwei Ausgleichsfächern oder
  • bei ungenügenden Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen (2) in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen (3) in zwei Ausgleichsfächern.

Für unseren 5. Jahrgang (und alle folgenden Oberschuljahrgänge) gilt:

  • Mangelhafte Leistungen (5) in drei Fächern, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, können durch mindestens befriedigende Leistungen (3) in drei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden.
  • Ungenügende Leistungen (6) in einem Fach und mangelhafte Leistungen (5) in einem weiteren Fach, darunter nur eines der Fächer Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache, können durch gute Leistungen (2) in einem Ausgleichsfach und befriedigende Leistungen (3) in einem weiteren Ausgleichsfach oder durch befriedigende Leistungen (3) in drei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden.

Für zukünftige Oberschuljahrgänge wird zusätzlich ab Klasse 6 gelten:

  • ausreichende Leistungen (4) in E-Kursen können als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen und in Fächern ohne Fachleistungsdifferenzierung herangezogen werden.

Für die Ausgleichfächer gelten sowohl für die Realschul- als auch die Oberschulklassen folgende Regelungen:

  • Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches.
  • Ausgleichsfach kann auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein.
  • Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, so ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend.
  • Im Realschulzweig der Oberschule können die Fächer Deutsch, die Pflicht- und Wahlpflichtfremdsprachen und Mathematik nur untereinander ausgeglichen werden.

Es wird also ein wenig komplizierter. Aber keine Panik:

Ein Sekundarabschluss I (Realschulabschluss) oder auch ein erweiterter Sekundarabschluss I (Erweiteter Realschulabschluss) sind prinzipiell auch dann erreichbar, wenn eine Schülerin oder ein Schüler G-Kurse besucht.