Wie kommt eine Schule zu einem Namen?

Schulen können neben der Schulbezeichnung einen Schulnamen führen. Das Verfahren bei der Namensgebung für eine Schule ist in § 107 des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG) geregelt. Dort heißt es:

„§ 107 - Namensgebung: Der Schulträger kann im Einvernehmen mit der Schule dieser einen Namen geben. Über einen entsprechenden Vorschlag der Schule hat der Schulträger innerhalb einer angemessenen Frist zu entscheiden.“

Über die Namensgebung entscheidet also im Einvernehmen mit der Schule der zuständige Schulträger. Die Schule kann dem Schulträger einen Vorschlag für die Namensgebung machen. Eine Zustimmung der Schulbehörde ist dann nicht erforderlich.

Für die Schule entscheidet der Schulvorstand der Oberschule Meckelfeld. Hier werden also die Namensvorschläge gesichtet, gewürdigt und über ein Vorschlag entschieden. Das letzte Wort hat dann der Schulträger.

Die im Schriftverkehr und in den Zeugnissen zu verwendende Bezeichnung muss neben dem Namen der Schule stets auch die Bezeichnung der Schulform und den Namen der Gemeinde enthalten.

Der Schulname kann in die Schulbezeichnung aufgenommen werden.